DATEV: Jul 2022, Einkommensteuer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugs­fähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanz­senat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellati­onen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebens­gemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Auf­wendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).

Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Mit­eigentumsquote abzugsfähig.

Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendun­gen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.