DATEV: Mai 2022, Einkommensteuer

Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort - Keine doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Be­schäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweit­haushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täg­lich seine schwer erkrankte (hier: Parkinson) Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswe­gen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der öffent­lichen Verkehrsmittel ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernten Hauptwohnung in unmit­telbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehe­frau unterstützen zu können und so die Unterbre­chungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu können. So entschied das Finanzgericht Berlin­Brandenburg.

Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken diene, komme es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an. Die Auf­wendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation diene, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstelle und insofern auch nicht medizinisch indiziert sei. Das gelte auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusi­on mittels einer Minipumpe benötige, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden müsse und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen könne.