DATEV: Mai 2022, Einkommensteuer

Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein 'Schreiben' zur Anerkennung ge­samtgesellschaftlichen Engagements im Zusammen­hang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Rege­lungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punk­ten erlassen:

tSpendennachweis: statt einer Zuwendungsbestä­tigung genügt der Zahlungsnachweis.

tSpendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegs­flüchtlingen aus der Ukraine, interessant für ge­meinnützige Vereine mit abweichenden Satzungs­zwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.

tSteuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring­Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffent­lichkeitswirksam hingewiesen wird.

tArbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsrats­vergütungen - der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR­Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuer­frei.

tUmsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmit­teln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nut­zungsänderungen bleibt unter bestimmten Vo­raussetzungen bestehen.

tUnentgeltliche Überlassung von Wohnraum: inte­ressant für private Unternehmen mit Unterkünf­ten (Hotel­, Ferienzimmer), die Überlassung ist un­ter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.

tSteuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich.

Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Er­lasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

1.tUnterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

2.tGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehör­den der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zu­sammenhang mit der Unterbringung von Kriegs­flüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)