DATEV: Jul 2021, Einkommensteuer

Online­Poker: Gewinne können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

Ein Student der Mathematik spielte seit Herbst 2007 im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Er setzte zunächst Cent­Beträge ein und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US­Dollar, bei Spielzeiten von geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. 2009 spielte er bei vier Online­Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über ein­stellige zu einem niedrigen zweistelligen US­Dollar­Betrag. Damit erzielte der Student nun insgesamt Gewinne in Höhe von - umgerechnet - 82.826,05 Euro. In den Folge­jahren vervielfachte er seine Gewinne aus den Online­Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Teilnahme an den Online­Pokerspielen steu­erpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden und erließ für 2009 einen entsprechenden Einkommen­steuer- und Gewerbesteuermessbescheid.

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht Münster teilweise stattgegeben. Der Student habe mit dem Online­Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere hande­le es sich bei der gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Er habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch der Online­Portale unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getre­ten sei. Gewinnerzielungsabsicht liege auch vor, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online­Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortge­führt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbeson­dere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsät­ze, habe der Student allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „be­rufsmäßigen“ Online­Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne an­zusetzen seien.