DATEV: Jul 2021, Einkommensteuer
OnlinePoker: Gewinne können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen
Ein Student der Mathematik spielte seit Herbst 2007 im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Er setzte zunächst CentBeträge ein und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 USDollar, bei Spielzeiten von geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. 2009 spielte er bei vier OnlinePortalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen USDollarBetrag. Damit erzielte der Student nun insgesamt Gewinne in Höhe von - umgerechnet - 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne aus den OnlinePokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Teilnahme an den OnlinePokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden und erließ für 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.
Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht Münster teilweise stattgegeben. Der Student habe mit dem OnlinePokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Er habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch der OnlinePortale unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Gewinnerzielungsabsicht liege auch vor, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das OnlinePokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Student allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ OnlinePokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.