DATEV: Jun 2021, Zivilrecht

Wohnungseigentümerversammlung muss auch während COVID­19­Pandemie stattfinden

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich ein WEG­Verwalter nicht unter Hinweis auf die Corona­Pandemie weigern kann, eine Eigentümerversammlung durchzuführen.

Im Streitfall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährli­che Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Die­ser Grundsatz gelte nach Ansicht des Landgerichts Frank­furt auch während der Pandemie weiter, da die Versamm­lung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentü­mer sei. Dabei sei nicht relevant, ob ein höherer Aufwand betrieben werden müsse, um die geltenden Hygienevor­schriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch ver­tretbar sei und öffentlich­rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, müsse die Versammlung stattfinden.