DATEV: Apr 2021, Arbeits­/Sozialrecht

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbe­einnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro­Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsent­gelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Ar­beitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeits­zeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden 'neue Gehaltsanteile' u. a. in Form von monatli­chen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungs­träger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Ar­beitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bun­des­sozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungs­trägers statt.