DATEV: Apr 2021, Einkommensteuer

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Compu­terhard- und software veröffentlicht. Die Finanzverwal­tung akzeptiert demnach in Gewinnermittlungen für Wirt­schaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nut­zungsdauer von einem Jahr.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass diese Grundsätze in den Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nut­zungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Rege­lung für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, ab dem Veranla­gungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschafts­güter der Begriff „Computerhardware“ umfasst und wie diese definiert sind, ist in dem Schreiben des Bundesfi­nanzministeriums ausgeführt.