DATEV: Mar 2021, Einkommensteuer

Wann sind Sponsoring­Aufwendungen steuerlich abzugs­fähig?

Unter dem Begriff des „Sponsoring“ werden allgemein Zuwendungen bezeichnet, die Unternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universitäten, Kirchen und sonstige Organisationen leisten, mit dem Ziel auf das Unterneh­men oder seine Produkte aufmerksam zu machen.

Ob überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist und wenn ja, in welcher Form und Begrenzung, richtet sich entscheidend nach der Motivation des Gebers und der Zweckbindung sowie Rechtsform der Empfänger­Organisation. Erfolgen Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinnützigen Empfänger, der auf den verschie­denen Gebieten tätig sein kann (mit sportlichen, kulturel­len, kirchlichen, wissenschaft­lichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder denkmal­pflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Re­gel um Spenden, die beim Vorliegen einer Spendenbe­scheinigung als Sonderausgabe abzugsfähig sind. Diese Abzugsfähigkeit bezieht sich bei Zahlungen von einem Unternehmen auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der Sponsor jedoch vorrangig Vorteile für das Unterneh­men im Auge und erstrebt und bekommt er auch Auf­merksamkeit für das Unternehmen oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen, liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesondere, wenn die empfangende Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann entweder auf Plakaten, Ausstellungskatalogen, Fahr­zeugen, Eintrittskarten oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen oder sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als Gegenleistung für die Leistungen des Sponsors möglich.

Während für Spenden eine Abzugsbegrenzung gilt, gilt der Höchstbetrag für Sponsoring­Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht. Wird vom Empfänger eine Gegen­leistung erbracht, kann dies zu einem steuerpflichtigen Umsatz für ihn führen. Die Abgrenzung der jeweiligen Leistung oder Nicht­Leistung hat daher auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine große Bedeutung.