DATEV: Dez 2020, Einkommensteuer

Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsab­bruch informieren - Rückforderung möglich

Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.

Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag auf­gehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Fami­lienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kinder­geld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflich­ten verletzt habe.

Der Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkas­se für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrek­tur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. An­ders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.