DATEV: Okt 2020, Verfahrensrecht

Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen - Fehlende Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt hatte einer gGmbH, die sich in der psychi­atrischen Arbeit engagierte und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 - 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewie­sen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein 'Abschlag' für Geschäftsführer von ge­meinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite er­strecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen ho­hes Geschäftsführergehalt vorliege, sei unter Berücksich­tigung des Verhältnis­mäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit aller­dings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwen­dungsgebot handele.