DATEV: Sep 2020, Umsatzsteuer

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungs­erbringer

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leis­tungserbringer reagiert.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen, in Ände­rung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leisten­den Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich ei­ner Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Der Bundesfinanzhof habe diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals 'vollständige Anschrift' der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt treffe den den Vorsteuerabzug begeh­renden Leistungsempfänger.

Weiterhin habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich sei. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kon­trollieren könnten.