DATEV: Jul 2020, Einkommensteuer

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen

Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen jedoch wegen der An­schaffung/Herstellung von Anlagevermögensgegenstän­den an, ist der Abzug immer zulässig. Für andere Schuld­zinsen, z. B. für ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen entstanden sind.

Überentnahmen liegen dann vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht betriebliche Zwecke höher sind als der steuerliche Gewinn zuzüglich eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig Überentnahmen und sind Zins­aufwendungen angefallen, dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 % der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet und sind gleich­zeitig Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnah­men die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung.

Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt, ebenso auch die Unterentnahmen. Überentnahmen aus den Vorjahren werden den Beträgen des laufenden Jahres hinzugerechnet, Unterentnahmen werden mit Überent­nahmen saldiert. Nur auf den jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind um einen Festbetrag von 2.050 Euro zu kürzen. Der danach verblei­bende Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurech­nungsbetrag verglichen und der niedrigere der beiden Beträge wird dann zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Berechnung muss auch vorgenommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen­Überschuss­Rechnung ermittelt wird. Dann müssen die Entnah­men/Einlagen besonders aufgezeichnet werden. Ein extra Feststellungsverfahren für die Fortführung der Überent­nahmen über mehrere Jahre ist nicht vorgesehen.