DATEV: Jun 2020, Einkommensteuer

Datenschutzgrundverordnung begründet keinen An­spruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkom­mensteuer

In diesem Fall war das Bestehen eines Anspruchs auf Ak­teneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der Daten­schutzgrundverordnung (DSGVO) streitig. Die Kläger be­gehrten unter Hinweis auf das Auskunftsrecht betroffener Personen nach der DSGVO die Einsicht in ihre Einkom­mensteuerakte bei ihrem Finanzamt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es bestehe für die Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstrecke sich nicht auf das Gebiet der Ein­kommensteuer. Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar - nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Des Weiteren sei es nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern (die Kläger hatten sich auch auf das Schreiben des Bundesfinanzmi­nisteriums vom 12.01.2018 berufen). Die Finanzverwal­tung dürfe von gesetzlichen Bestimmungen nicht abwei­chen.