DATEV: Mai 2020, Einkommensteuer

Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungs­kosten abziehbar

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebli­che Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheits­kosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Wer­bungskostenabzug nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte die unfallbeding­ten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen ab­gegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten hande­le (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendun­gen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätig­keitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgel­tungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich ver­anlassten Krankheitskosten könnten daher - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten abgezogen werden.