DATEV: Mai 2020, Einkommensteuer

Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen

Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaft­liche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch steuerli­che Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Vorauszahlun­gen für Steuern durch Anpassungen entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitge­teilt:

tNachweislich unmittelbar und nicht unerheblich be­troffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnis­se Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper­schaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstande­nen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachwei­sen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzun­gen für Stundungen sind keine strengen Anforderun­gen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrich­tungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuer­schuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsan­spruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausge­schlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenom­men hat.

tAnträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begrün­den.

tWird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Voll­streckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. De­zember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abge­sehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung die­ses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezem­ber 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Er­lass durch Allgemeinverfügung regeln.

tFür die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.