DATEV: Apr 2020, Umsatzsteuer

Kleinunternehmer­Bemessungsgrundlage bei der Diffe­renzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler führte im Rahmen seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbe­steuerung des Umsatzsteuergesetzes unterlagen. Seine in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze betrugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Be­messungsgrundlage ermittelte er gemäß dem Differenz­betrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010). Er nahm in seiner Umsatzsteuererklä­rung für 2010 deshalb an, dass er weiterhin Kleinunter­nehmer sei (§ 19 Abs. 1 UStG), da er unterhalb der gel­tenden Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmer­regelung, da der Gesamtumsatz 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Grenze von 17.500 Euro gelegen habe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach der Kleinunterneh­merregelung bei einem Händler, der der Differenzbesteu­erung unterliegt, sei nicht auf die Differenzumsätze, son­dern auf die Gesamtentgelte abzustellen. Die Vorausset­zungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung seien somit nicht erfüllt. Der Gesamtumsatz bezogen auf das dem Streitjahr 2010 vorangegangene Jahr 2009 habe die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro über­schritten. Deshalb sei auf die Summe der vom Ge­brauchtwagenhändler in diesem Jahr vereinnahmten Ent­gelte in Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Han­delsspanne sei hier unmaßgeblich.