DATEV: Mar 2020, Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Be­reich Alten­/Krankenpflege

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfü­gung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten­/Krankenpflege Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgruppen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landes­rechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Alten­pfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflege­helfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege er­bracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heil­hilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Kranken­gymnasten vergleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege­hilfe stellt hingegen keine heilhilfsberufliche Tätigkeit dar. Somit handelt es sich ebenso um eine gewerbli­che Tätigkeit wie die Unterstützung im Alltag durch sog. Seniorenassistenzen.