DATEV: Jan 2020, Umsatzsteuer

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz­Werkstatt

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Ver­ein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugend­lichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesell­schaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leis­teten in der vom Kläger betriebenen Kfz­Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz­Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz­Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Er­satzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den er­mäßigten Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für recht­mäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe­triebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuer­satz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Aus­führung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterlie­genden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz­Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleich­bare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatz­steuersatz anwenden.