DATEV: Apr 2024, Wachstumschancengesetz

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die geplante Klimaschutz­Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von jährlich 3,2 Milliarden Euro führen.Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WCG):

tEinführungszeitpunkt E­Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027

tE­Rechnungsformate: Neben X­Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI­Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist

tDegressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)

tDegressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2­fache der linearen AfA und 20 %

tErhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027)

tSonder­AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024

tAnhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro

tAnhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024

tErhöhung Bruttolistenpreis für E­Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024

tBewertung Einlage junger Wirtschaftsgüter mit (fortgeführten) AHK nur bei Herkunft aus Privatvermögen ab VZ 2024

tAnhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024

tVerbesserung Thesaurierungsbegünstigung

tWegfall Fünftelregelung ab VZ 2025

tWeitere Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG

tOption Körperschaftsbesteuerung, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG

tUmsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024

tKlarstellende Formulierung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG

tAnhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist­Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024

tAnhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024

tAnhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027

tAnhebung Schwellenwert vierteljährliche USt­VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025

tAufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt­Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024

tVerbesserungen des Forschungszulagengesetz, u. a. maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG

tRegelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024

tVereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice­Fällen“, ab 01.01.2024

Vorab im Kreditzweitmarktgesetz bereits veröffentlicht und bereits in Kraft getreten:

tNotwendige Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG

tZinsschranke

tDatenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern

tVorsorgepauschale Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren

tKeine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

tEinführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz

tEinführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen

tFreigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro

tAnhebung GWG­Grenze auf 1.000 Euro

tSenkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro

tAnhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro

tAnhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

tAnhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

tErweiterter Verlustrücktrag

tErweiterter Verlustvortrag

tReichweitenalternative Hybridfahrzeuge

tSenkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 %

tVorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024